BFH/FG: Betriebsveranstaltung - „No-Show-Kosten“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Bereich der sog. Betriebsveranstaltung mit der 110 €-Pro-Kopf-Regelung für den einkommen-/lohnsteuerrechtlichen Freibetrag (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) und der Wertgrenze für den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den Eingangsrechnungen der Betriebsveranstaltung (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 - S - 2332/15/10001, BStBl. I 2015, 832, Tz. 7) ist eine wichtige Frage immer noch ungeklärt: Wie ist die Absage eingeladener Mitarbeiter bei der Ermittlung der Pro-Kopf-Berechnung einzuarbeiten.

Das FG Köln hat entschieden, dass Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung - hier: Weihnachtsfeier - steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen (FG Köln vom 27.6.2018, 3 K 870/17, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 31/18).

Der BFH (Az. VI R 31/18) hat die Revision angenommen: Ist bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) gewährt werden, abzustellen auf die Anzahl der

  • (1) angemeldeten oder
  • (2) tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer?



Zu klären ist auch, ob die sog. "No-Show-Kosten" für nicht anwesende Personen, die durch die Buchung der Veranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind.

Beratung: Bei gleichgelagerten Streitfällen in der Praxis sollten Haftungsbescheide über nachzuzahlende Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitgeber oder geänderte Einkommensteuerbescheide gegenüber Arbeitnehmer mittels Rechtsbehelf offen gehalten werden. Unser Formulierungsvorschlag:



„Die sog. „No-Show-Kosten“ sind bei der Berechnung der sog. 110 €-Pro-Kopf-Berechnung d. h. den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung auszusondern, weil diese Kosten keine Bereicherung der Arbeitnehmer abbilden. Denn insoweit liegen allein fehlgeschlagene Aufwendungen des Arbeitgebers vor, aber gerade keine Zuwendungen an diejenigen ihrer Arbeitnehmer, die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben (vgl. FG Köln vom 27.6.2018, 3 K 870/17, Rdnr. 31, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 31/18).



Hinsichtlich solcher vergeblicher Aufwendungen des Arbeitgebers handelt es sich zwar um (Betriebs-)Ausgaben, die durch die konkret stattgefundene Betriebsveranstaltung bzw. deren Durchführung entstanden sind. Sie wurden dadurch verursacht, dass im Rahmen der Planung und Kalkulation der Veranstaltung von der Teilnahme aller Arbeitnehmer ausgegangen wurde und eine entsprechend dimensionierte Bestellung beim betreffenden Dienstleister erfolgte. Durch die kurzfristige Absage der Teilnahme einzelner Arbeitnehmer und den durch diese Kurzfristigkeit bedingten Umstand, dass die auf diese Arbeitnehmer entfallenden Kosten nicht mehr vermieden werden konnten, sind jedoch Aufwendungen entstanden, für die der Arbeitgeber zwar eine entsprechende Gegenleistung erhalten hat.

Diese Gegenleistungen hatte für den Arbeitgeber jedoch keinen Wert, da die Gegenleistung nicht – wie vorgesehen – den nicht teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendet werden konnte.

  1. Ergebnis: Damit handelt es sich bei solchen fehlgeschlagenen Aufwendungen zwar um berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben (Blümich/Wied, EStG, Stand November 2017, § 4 Rn. 452; Schmidt/Loschelder, EStG, 37. Auflage 2018, § 4 Rn. 484).
  2. Ergebnis: Nicht einsichtig ist jedoch, aus welchem Grunde diese vergeblichen Aufwendungen die den an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmern gewährte Zuwendung erhöhen soll.“

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann