BGH: Steuerberaterhaftung bei fehlerhafter Aufstellung der Handelsbilanz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Der BGH hat die Steuerberaterhaftung ausgedehnt und verschärft (BGH vom 26.1.2017, IX ZR 285/14). Das Urteil ist zweistufig auszulegen:



1.    Stufe

Bei einer bilanziellen Überschuldung oder anderen möglichen Insolvenzantragsgründen beispielhaft der drohenden Zahlungsunfähigkeit muss der Steuerberater, der die Handelsbilanz aufstellt, prüfen und entscheiden, ob die Bilanzierung mit Fortführungswerten noch anwendbar ist oder eine Handelsbilanz mit Zerschlagungswerten angebracht erscheint. Herr Prof. Dr. Zaumseil hat hierüber einen sehr lesenswerten Aufsatz verfasst (Zaumseil in "Steuerberaterhaftung wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Insolvenz des Mandanten", Der Betrieb 2017, 891 ff.)



2.    Stufe

Die Hinweis- und Warnpflichten sind über das eigentliche Auftragsverhältnis der Bilanzerstellung hinaus vom Steuerberater auszufüllen. Allgemeine Hinweise sind nicht mehr ausreichend. Entscheidend sind individuelle Informationen über die Erkenntnis des Auftraggebers (Mandat).

Wir berichten derzeit aktuell über diese geänderte BGH-Rechtsprechung in unserem Seminar „AKTUELLER STEUERDIALOG“.

 

Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann