BMF: Ab dem 01.11.2021 Aufwendungsersatz als Entgelt bei urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Werbung

PRÄSENZDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022 (Denzlingen)

JW Denzlingen

„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Natürlich beachten wir die 3G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Termin: 
Montag, den 31.01.2022, 9:00 Uhr - 17:00 Uhr

Zur Buchung


BMF: Ab dem 01.11.2021 Aufwendungsersatz als Entgelt bei urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesfinanzministerium für Finanzen (BMF) hat die Änderung der Umsatzbesteuerung von Abmahnungen mitgeteilt (BMF-Schreiben v. 01.10.2021 – III C 2 – S 7100/19/10001:006). Die Änderung tritt zum 01.11.2021 in Kraft. Damit setzt das BMF ergangene BFH-Rechtsprechung um (BFH vom 21.12.2016, XI R 27/14; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2017 0003; BFH vom 13.02.2019, XI R 1/17; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2019 0001).


Leistungsaustausch

Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem (i) Unternehmer und dem von ihm abgemahnten (ii) Rechtsverletzer zu qualifizieren. 

Zwischen dem gezahlten Entgelt und der Abmahnleistung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer