BMF: Äußerung zur Einbeziehung der Pauschalsteuer in die 35 €-Grenze

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

"Nicht Fisch - nicht Fleisch", auch so könnte man die Reaktion des BMF auf die neuere BFH-Rechtsprechung zur 30%igen Pauschalsteuer auf Geschenke bezeichnen.

Der BFH, so berichten wir gerade im AKTUELLEN STEUERDIALOG, hat die 30%ige Pauschalsteuer (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 EStG) in die 35 €-Grenze einbezogen, weil das Geschenk und die Pauschalsteuer inhaltlich verbunden sind. Der Schenker übernimmt die Steuerlast des Beschenkten, so dass ein weiteres (zweites) Geschenk vorliegt. 

Unseres Erachtens fehlt es hier an einer gesetzlich klargestellten Vorgehensweise. Die vom BMF favorisierte Lösung "35 €-Geschenkgrenze" und "schicksalsteilende Pauschalsteuer" hält gerichtlich nicht stand (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, BStBl. I 2015, 468 , Rz. 25).

Die Reaktion des BMF ist sehr undurchsichtig. Diese BFH-Rechtsprechung ist für allgemein anwendbar erklärt worden und wird grundsätzlich im BStBl. veröffentlicht (vgl. DATEV LEXinform: 0170906). Dabei wird eine Fußnote gesetzt, die auf das anders lautende BMF-Schreiben (Rz. 25) verweist (vgl. BdSt Pressemitteilung vom 29.08.2017)

Ein für die Unternehmen brauchbarer Rechtsschutz vor unangenehmen und bisweilen anstrengenden Diskussionen in Lohnsteuersonderprüfungen wäre gewesen, das BMF hätte einen klassischen Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Was soll uns nun die Fußnote sagen? Dazu gibt es bisher keine offizielle Stellungnahme. Eine gesetzliche Klarstellung muss eingefordert werden.

Es ist zu beachten, dass nicht nur durch die Überschreitung der 35 €-Grenze der Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) sondern auch der Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG) zu versagen ist.

Beratung: Sollte für offene Altjahre die Pauschalsteuer auf Geschenke abgeführt worden sein, besteht die Möglichkeit dieses zu widerrufen und damit den "unangenehmen Additionseffekt" zu vermeiden. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass Geschenke beim geschäftlichen Zuwendungsempfänger (Betriebs-)Einnahmen darstellen.


Hinweis:

Durch den tatsächlichen aktiven Einsatz des sog. Geschenkbegleitbelegs vom Mandanten, lässt sich die Belastung minimieren, wenn sich durch Namensangabe klar ergibt, dass der Zuwendungsempfänger eine (1) Privatperson oder ein (2) Steuerausländer ist oder es sich gegebenenfalls um eine (3) Aufmerksamkeit (persönlicher Anlass; Brutto: 60 €) handelt. Denn diese Geschenke sind steuerrechtlich außerhalb der Pauschalsteuer.


 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann