BMF: Aktualisierungen zu „ZAG-Geldkarten“

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SPEZIALDIALOG: Aktuelle (Steuer-)Gesetzänderungen

Ukraine

Viele „Aktuelle (Steuer-)Gesetzänderungen“ und Änderungen im Wirtschafts-, Arbeits- oder Sozialversicherungsrecht stehen in der „Pipeline“. Die parlamentarischen Verfahren sind gestartet worden und es ist mit einer Finalisierung zu rechnen. Die punktuellen Steuergesetzänderungen, beispielhaft der „neue Verlustrücktrag“, die Verlängerung der „Homeoffice-Pauschale“ und die Aktualisierung der „7g-Föderung“ oder die „Anhebung des Mindestlohns“ sowie die „neuen Regeln bei der sog. Vollverzinsung von Steuernachzahlungs- und -erstattungszinsen“, geben uns inhaltlich den Anlass einen SPEZIALDIALOG über unsere Reihe „Aktueller Steuerdialog“ hinaus anzubieten.

Mit dem Erlös der Veranstaltung möchten wir in Not geratenen Kindern helfen („Stand with Ukraine“ / Stiftung RTL – Wir helfen Kindern e.V.). Kinder sind das schützenswerteste Gut im Leben. Wir haben neben 1000 Teilnehmerplätzen den Vortrag und das Handout organisiert. Über Ihre Teilnahme an diesem Seminar und Ihre Unterstützung würden wir uns sehr freuen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Dienstag, 05.04.2022 - 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Zur Buchung


BMF: Aktualisierungen zu „ZAG-Geldkarten“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 01.01.2022 sind endgültig die Spielregeln des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beim Einsatz von Geldkarten im Bereich der sog. „50-Euro-Sachbezugsfreigrenze“ zu beachten (sog. „ZAG-Geldkarten“; BMF-Schreiben vom 13.04.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007, BStBl. I 2021, 624; zeitstaerken.PLUS: SD 0001 0008 2019 0014; AD 0001 0008 2020 0004; FD 0001 0008 2020 0009; AD 0001 0008 2021 0012).

Jetzt hat die Finanzverwaltung das bisherige Anwendungsschreiben ersetzt und das neue finanzamtliche Anwendungsschreiben mit weiteren wichtigen Details zur steuerrechtlichen sog. ZAG-Geldkarten-Regelung veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007, Rn. 30 letzter Absatz; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0008 2022 0007).

An dieser Stelle ein kleiner thematischer Auszug.


Internetshop

Begrüßenswert sind die Ergänzungen zum sog. Internetshop. Wenn bisher Ladengeschäfte sog. „ZAG-Geldkarten“ bei einer Verwendung im Ladenlokal akzeptierten, ist jetzt - auch steuerrechtlich - klargestellt, dass hier eine Akzeptanz besteht, wenn in dem eigenen Internetshop des Ladengeschäfts ("shop in shop") diese „ZAG-Geldkarten“ verwendet werden (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007, Rn. 10; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0008 2022 0007).


Postleitzahlen

Verwenden Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde „ZAG-Geldkarten“ müssen räumliche Begrenzungen (begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen) beachtet werden. Steuerrechtlich zulässig ist, wenn die erforderliche Einschränkung auf die – auch bundeslandübergreifend - unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen(PLZ)-Bezirke begrenzt werden (dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei PLZ-Bezirke fallen, als ein PLZ-Bezirk betrachtet). Es bestehen keine Bedenken, wenn die Auswahl dieser PLZ-Bezirke durch den Arbeitnehmer erfolgt.


50-Euro-Sachbezugsfreigrenze“

Eher redaktioneller Natur sind die textlichen Änderungen von der sog. „44-Euro-Sachbezugsfreigrenze (bis einschließlich Vz. 2021)“ in die sog. „50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (ab dem Vz. 2022)“.


Hinweis

Wir werden über die aktuellen Entwicklungen im AKTUELLEN STEUERDIALOG (II/2020; Modul A) ausführlich berichten.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion