BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Grunderwerbsteuer

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Schaubild

Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 und Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Grunderwerbsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 22.7.2020, Nr. 10, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Grunderwerbsteuer.

Anwendung der Grunderwerbsteuerbefreiung im Konzern (§ 6a GrEStG)

Der BFH hat die Grunderwerbsteuerbefreiung in Konzernen bei durchzuführenden Umstrukturierungen wie beispielsweise Verschmelzung oder Spaltung veröffentlicht. Dieses geschah nachdem der EuGH diese Grunderwerbsteuerbefreiung nicht als unzulässige Beihilfe eingestuft hatte (zeitstaerken.PLUS: CD 0600 006a 2020 0001). Die Rechtsprechung befreit Umstrukturierungsmaßnahmen weit über die bisherigen Gleichlautenden Ländererlasse der Finanzverwaltung hinaus. 

Sämtliche BFH-Urteil sind finanzamtlich anzuwenden (vgl. Schaubilder). Die Gleichlautenden Ländererlasse sind damit punktuell überholt.

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Hinweis:

Die Finanzverwaltung wendet diese BFH-Rechtsprechung uneingeschränkt an. Die inhaltlich anders lautenden Ländererlasse sind damit teilweise obsolet.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion