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SPEZIALDIALOG: Energiepreispauschale (EPP)

Mit Wirkung ab dem 01.09.2022 wird die Energiepreispauschale (EPP) in Deutschland zur Auszahlung kommen. Dabei sind bestimmte Bürger – (i) Arbeitnehmer und (ii) andere Erwerbstätige – privilegiert, wenn gesetzlich geforderte Voraussetzungen erfüllt werden. Die beiden Begünstigungsgruppen erleben allerdings dabei völlig unterschiedliche Durchführungswege. Die Arbeitgeber werden dabei in die Pflicht genommen, die Auszahlung an die Arbeitnehmer – unter Anrechnung auf die abzuführende Lohnsteuer - zu übernehmen. Auch hier sind einige Anwendungsregeln und Fallstricken zu beachten. Der SPEZIALDIALOG zeigt Grundsätzliches, Ausnahmen und Besonderheiten auf.
Termin:
Dienstag, 19.07.2022, 10.00 - 11:30 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2022 wegen Energiepreispauschale (EPP)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 ist bestimmt worden und wird hiermit bekannt gemacht (§ 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG).Die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11.08.2021 gelten weiter.
Aufgrund der Erstattung der Energiepreispauschale (EPP) (Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022, BGBl. I 2022, 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen.
Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den nachstehenden Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen gilt
- August 2022,
- III. Quartal 2022 und
- Jahresanmeldung 2022
Hinweis: Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
Hinweis: Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion