BMF: Besteuerung von Grenzpendlern (Deutschland-Frankreich)

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BMF: Besteuerung von Grenzpendlern (Deutschland-Frankreich)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Besteuerung von Grenzpendlern zwischen Deutschland und Frankreich wird im Rahmen der Konsultationsvereinbarung zum dritten Mal verlängert (BMF-Schreiben vom 16.03.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018).


Folgender Inhalt wurde veröffentlicht:

„Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 30. Juni 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.“


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer