BMF: Einführung einer (weiteren) FAQ diesmal zum Kassengesetz

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BMF: Einführung einer (weiteren) FAQ diesmal zum Kassengesetz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Liste „der im Auge zu behaltenden“ FAQ reißt nicht ab. Im Gegenteil, es gibt eine FAQ (vom 25.03.2021): Kassengesetz. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016, das sog. „Kassengesetz“, führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 01.01.2020 ein. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Wir stellen Ihnen einen Katalog „Highlights“ vor.

Link zur Webseite des BMF: Bundesfinanzministerium - Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug


1. Frage / Antwort

Frage: Wenn jemand keine elektronische Kasse hat, zum Beispiel ein Straßenhändler, kann er dann handschriftlich eine Quittung ausstellen?
Antwort: Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden. Eine Belegausgabepflicht besteht dann nicht. Es sind bei offenen Ladenkassen jedoch die gesetzlichen Vorschriften, wie z. B. § 146 Abgabenordnung, also einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen und weitere Vorschriften und Rechtsprechung zu beachten. Unabhängig davon, ob eine offene Ladenkasse oder ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, kann die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben mittels der Kassen-Nachschau verifiziert werden.

2. Frage / Antwort

Frage: Muss ab 1. Januar bei jedem Geschäftsvorgang der Beleg mitgenommen werden?
Antwort: Nein, es gibt nur die Pflicht zur Ausgabe eines Belegs und die Pflicht zum unmittelbaren zur Verfügung stellen. Es gibt keine Pflicht zur Mitnahme.

3. Frage / Antwort

Frage: Was passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?
Antwort: Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.

4. Frage / Antwort

Frage: Was bedeutet „Kassensturzfähigkeit“? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert sie?
Antwort: Kassensturzfähigkeit bedeutet, dass eine Überprüfung des Ist-Kassenbestandes mit dem Soll-Kassenbestand möglich ist. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO.

5. Frage / Antwort

Frage: Müssen auch mobile Endgeräte (sog. Handhelds), mit denen die Bestellung der Kunden an den Kassenserver übertragen wird, bereits an eine TSE angebunden werden?
Antwort: Mobile Endgeräte sind dahingehend zu unterscheiden, ob sie (1) selbst ein (Teil eines) Aufzeichnungssystem(s) sind, oder als (2) Eingabegerät zu qualifizieren sind. (1) Kann das Gerät offline, ohne Anbindung an eine andere zentrale, die Aufzeichnungen führende Kasse, betrieben werden, handelt es sich um ein selbstständiges Aufzeichnungssystem und ist selbst unmittelbar an eine TSE anzubinden. (2) Gehen die Funktionen des Geräts hingegen nicht über die Funktionen, z. B. einer Tastatur, hinaus, handelt es sich um ein Eingabegerät. In diesem Fall werden die erfassten Daten unmittelbar nach Erfassung an ein mit einer TSE verbundenes Aufzeichnungssystem übergeben.

6. Frage / Antwort

Frage: Müssen Verkostung/Bruch etc. künftig an der Kasse „verbucht“ werden?
Antwort: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Bestandsveränderungen über eine Kasse abzubilden. Andere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

7. Frage / Antwort

Frage: Wie müssen Trinkgelder behandelt werden?
Antwort: Trinkgelder an den Unternehmer sind Teil des Umsatzes und somit zu erfassen. Trinkgelder an Angestellte sind unter dem Aspekt der Kassensturzfähigkeit wichtig, wenn und soweit diese nicht physisch getrennt vom betrieblichen Bargeldbestand aufbewahrt werden. Sofern Trinkgelder in den Geldbestand der Kasse aufgenommen werden, sind Aufzeichnungen hierüber mit einer TSE abzusichern.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer