BMF: Einkommensteuerfestsetzung 2016

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (vom 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809) wurde zum 1.1.2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Abs. 4b Satz 4 bis 6 EStG).

Wann ist die Meldung vorzunehmen?



Die Meldungen müssen jährlich bis zum 28. Februar des dem Jahr der Auszahlung bzw. der Rückforderung der steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen oder der Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jahres erfolgen. Die Daten des Veranlagungszeitraumes 2016 sind erstmals bis zum 28.2.2017 zu übermitteln.



Mitteilung an den Steuerpflichtigen



Die mitteilungspflichtige Stelle ist verpflichtet den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörde übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen.



Was ist meldepflichtig?



Den  meldepflichtigen Stellen sind folgende Daten zu übermitteln (§ 24 Satz 1 AltvDV):

  • Die Höhe der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse, die einem Steuerpflichtigen für dessen Beiträge gewährt werden:

    - zur (gesetzlichen oder privaten) Alterssicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG),

    - zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

    und/oder

    - zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)



Hinweis:

Meldepflichtig sind auch Erstattungen solcher Aufwendungen.


  • Den Beginn und das Ende des Zeitraumes, für den die Zuschüsse und Erstattungen erfolgt sind.
  • Das Jahr des Zu- oder Abflusses.

Für die Pflicht zur Datenübermittlung ist die Bezeichnung der Leistungen als „Zuschüsse“, „Erstattungen“, „Beitragsübernahmen“ oder „Pauschalleistung für eine angemessene Sozialabsicherung“ usw. nicht entscheidend. Die Mitteilungspflicht besteht grundsätzlich auch dann fort, wenn die Zahlungen nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen geleistet werden, weil z.B. eine (Beitrags-)Schuld des Steuerpflichtigen beim Sozialversicherungsträger oder bei einem Versicherungsunternehmen getilgt wird.



Ausnahmen von der Meldepflicht



Es besteht keine Mitteilungspflicht (§ 10 Abs. 4b Satz 4 EStG), wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die entsprechenden Angaben auf Grund anderer Vorschriften bereits elektronisch mitzuteilen hat (§ 24 Satz 2 AltvDV).

  • Beispielsweise werden entsprechende Zuschüsse vom Arbeitgeber mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Leistungen an den Arbeitnehmer) übermittelt.
  • Steuerfreie Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer können anstatt über das Bescheinigungsverfahren (§ 10 Abs. 4b Satz 4 bis 6 EStG) über das elektronische Lohnsteuerbescheinigungsverfahren gemeldet werden, auch wenn Arbeitnehmer in dem entsprechenden Veranlagungszeitraum keinen Lohn bezogen haben.
  • Entsprechende Zuschüsse werden auch bereits vom Rentenversicherungsträger mit der Rentenbezugsmitteilung (Leistungen an den Rentnern) anstatt mit dem Bescheinigungsverfahren übermittelt.
  • Beitragserstattungen von den Krankenkassen werden von diesen mit der elektronischen Beitragsbescheinigung gemeldet. Die Meldepflicht umfasst also Leistungen an Personen, die in der Regel nicht Arbeitnehmer dieser Behörde sind, aber von dieser Behörde beispielsweise eine Unterstützungsleistung im oben genannten Sinne erhalten.

 

Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann