BMF: Energiepreispauschale (Aktualisierung FAQ)

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SPEZIALDIALOG: Energiepreispauschale (EPP) - Grundlagen

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Mit Wirkung ab dem 01.09.2022 wird die Energiepreispauschale (EPP) in Deutschland zur Auszahlung kommen. Dabei sind bestimmte Bürger – (i) Arbeitnehmer und (ii) andere Erwerbstätige – privilegiert, wenn gesetzlich geforderte Voraussetzungen erfüllt werden. Die beiden Begünstigungsgruppen erleben allerdings dabei völlig unterschiedliche Durchführungswege. Die Arbeitgeber werden dabei in die Pflicht genommen, die Auszahlung an die Arbeitnehmer – unter Anrechnung auf die abzuführende Lohnsteuer - zu übernehmen. Auch hier sind einige Anwendungsregeln und Fallstricken zu beachten.

Der SPEZIALDIALOG zeigt Grundsätzliches, Ausnahmen und Besonderheiten auf.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Mittwoch, 24.08.2022, 10:00 – 11:30 Uhr inkl. Fragerunde

Zur Buchung


BMF: Energiepreispauschale (Aktualisierung FAQ)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das BMF hat seinen FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (FAQ-Katalog des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.07.2022).

Auf folgende Punkte wird hingewiesen:

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.

Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.

Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion