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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Termine:
Themenblock I
Freitag 13.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 24.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock II
Freitag 20.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 31.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock III
Freitag 27.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 07.02.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag 14.02.2023 9 Uhr - 17 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auch wenn das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) auf der Zielgerade „stehen“ oder „stecken“ geblieben ist, ist nach Medienberichten damit zu rechnen, dass zumindest ein „abgespecktes Paket“ verabschiedet wird. Dazu gehört wohl auch die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich dazu geäußert (BMF-Schreiben vom 16.11.2022, IV C 5 – S 1901/22/10009).
Bisher hat der Gesetzgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende geplant. Diese Energiepreispauschale ist als steuerpflichtige Einnahme vollständig der (i) Lohn- und (ii) Einkommensbesteuerung unterlegen. Hinweis: Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Einkommensteuerrecht wird jedoch voraussichtlich erst Ende des Jahres 2022 endgültig – hier: JStG 2022 – verabschiedet werden.
Jetzt hat sich das BMF zur vereinfachten Handhabung geäußert. Um unnötigen Bürokratieaufwand in Folge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs zu vermeiden, können auszahlende Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.
Zeitliche Anwendung: Dieses Anwendungsschreiben gilt ab dem 16.11.2022 bis zum 31.12.2022.
Beispiel
Der Arbeitgeber zahlt seinem Versorgungsentgeltempfänger – Pensionär – die Energiepreispauschale im Dezember 2022 aus.
Lösung
Der Arbeitgeber kann bei der Auszahlung der Energiepreispauschale bereits die Steuerpflicht für den Versorgungsbeziehenden berücksichtigen.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende
- als Einnahme aus Versorgungsbezug zu berücksichtigen ist,
- nicht als Sonderzahlung an den Versorgungsbeziehenden zu werten ist, sodass eine Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags unterbleibt,
- die Sonderzahlung gilt als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs und
- bei der Berechnung der Vorsorgepauschale erfolgt keine Berücksichtigung sowie
- Steuerbefreiungen sind bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion