BMF: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Werbung

SPEZIALDIALOG: Option zur Besteuerung als Körperschaft (KöMoG) „Check the box“

KöMoG

Die gesetzgeberischen Planungen zum sog. Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften – aus dem Amerikanischen „Check the box“ – sind in Gang gesetzt und sollen einen fingierten Formwechsel vom Transparenzprinzip der Einkommensteuer in das Anteilsprinzip der Körperschaftsteuer auf Antrag ermöglich. Damit wird ein körperschaftsteuerrechtlicher Thesaurierungseffekt bis zur endgültigen Ausschüttung an die „fiktiven Anteilseigner“ ermöglicht. Diese Regelungen sind unterschiedlich gegenüber dem „34a-Thesaurierungseffekt“. Der SPEZIALDIALOG stellt im ersten die Anwendungsregeln und im zweiten Teil die Inhalte vor. Anwendbar ist das Optionsmodell bereits für den Veranlagungszeitraum 2022, wenn vorher ein unwiderruflicher Antrag gestellt wird.

Termine:
Dienstag, den 09.11.2021: 14:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag, den 09.12.2021: 10:00 - 11:00 Uhr


BMF: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hat der Steuergesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent (7 %) für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen - mit Ausnahme der Abgabe von Getränken - über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.

Nun hat das BMF ausdrücklich unter Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, den Anwendungserlass (BMF-Schreiben vom 02.07.2020, BStBl. I 2020, 610; zeitstaerken.PLUS: FD 0500 0012 2020 0018) bis zum 31.12.2022 zu verlängern (BMF-Schreiben vom 03.06.2021, III C 2 – S 7030/20/10006). Damit können zwei Vereinfachungsregelungen weiter angewendet werden:

Gastronomie

Bei Gesamtkaufpreisen von sog. gastronomischen Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken – beispielsweise Buffet, All-Inclusive-Angebote – kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden (Aufteilung 70:30).

Hotellerie

Bei Gesamtkaufpreisen in der Hotellerie für Übernachtungsleistungen inklusive Verpflegungsleistungen – beispielsweise „Business-Package“ – kann der auf die nicht unmittelbar der Vermietung dienenden Nebenleistungen (Verpflegung) entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden (Aufteilung 85:15).


Beratung

Unseres Erachtens sollte es aus Praktikabilitätsgründen möglich sein, den 15%igen Entgeltanteil für die Frühstücksleistungen durch Kombination der Vereinfachungsregelungen im Verhältnis 70:30 in jeweils einen Anteil für Speisen (7 %) und Getränke (19 %) aufzuteilen, um zu einer verringerten Umsatzsteuerbelastung zu gelangen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer