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SPEZIALDIALOG: Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021
Das europäische Digitalpaket wird nun auch in Deutschland zum 1. Juli 2021 umgesetzt. Der E-Commerce bzw. der Versandhandel wird ab dem 01.07.2021 unter die Regelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Dazu bedarf es verschiedener gesetzlicher Änderungen und Neuerungen. Die steuerlichen Aspekte betreffen sowohl (i) B2C-Lieferungen (beispielsweise Warenversand) als auch (ii) B2C-Dienstleistungen (beispielsweise Softwaredownload). Neben der sog. Lieferkettenfiktion sind auch Regeln zur Ortsbestimmung enthalten. Auch der „EU-Flickenteppich“ verschiedener Lieferschwellen wird erfreulicherweise abgeschafft und durch eine einheitliche EU-Lieferschwelle (10.000 €) ersetzt.
BMF: Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Anwendungsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von (i) Nachzahlungszinsen und (ii) Erstattungszinsen geäußert (BMF-Schreiben vom 16.03.2021, IV C 1 - S 2252/19/10012).
Einleitung
Aufgrund der Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG und der Änderung des § 10 Nummer 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.
Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Absatz 8 EStG zu Einkünften anderer Art.
Grundsatz
Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit.
Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.
Besonderheit
Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Beratung
Wenn sowohl (i) Nachzahlungszinsen als auch (ii) Erstattungszinsen – auf ein und demselben Ereignis beruhen – dann kann die Saldierung der Beträge beantragt werden (§ 163 i. V. m. § 233a AO; BMF-Schreiben vom 16.03.2021, IV C 1 - S 2252/19/10012). Die jeweiligen Zinsbeträge sind auf die tatsächlich festgesetzten Zinsen begrenzt.
Hinweis
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Finanzamt für PERSONENSTEUER einzureichen.
Antrag (Formulierungsvorschlag)
„Hiermit beantragen wir die Saldierung der Erstattungszinsen in Höhe von [xxx] € des Veranlagungszeitraums [xyz] mit den Nachzahlungszinsen in Höhe von [xxx] € des Veranlagungszeitraums [xyz], weil beide Erhebungen auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dieses ist [xxx].“
Wir werden im WEBDIALOG Aktueller Steuerdialog II/2021 in Modul 2 und Kombi A detailliert mit Anwendungsbeispielen auf dieses finanzamtliche Anwendungsschreiben eingehen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer