BMF: Fälligkeitstermin zur Einfuhrumsatzsteuer

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BMF: Fälligkeitstermin zur Einfuhrumsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch das sog. „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ wurden die besonderen Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer eingefügt (§ 21 Abs. 3a UStG). Demnach gilt für die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können (§ 27 Absatz 31 UStG).

Das BMF hat diesen Termin nun festgelegt.

„Ich [BMF] bitte, die Regelung nunmehr zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.“

„Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird.“

„Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.“

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion