BMF: Klarstellende Worte zur Interpretationsschwierigkeit der Pedelec-/Fahrrad-Vereinfachungsregelung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, II. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Schaubild

Termin Modul 1:
Mittwoch,     25.05.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        20.05.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Klarstellende Worte zur Interpretationsschwierigkeit der Pedelec-/Fahrrad-Vereinfachungsregelung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die klarstellenden Worte des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (BMF) zur Interpretationsschwierigkeit bei der Anwendung der Pedelec-/Fahrrad-Vereinfachungsregelung ist begrüßenswert und nachvollziehbar.


Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält im Jahr 2021 von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Elektro-Fahrrad (kein Kfz) auch zur privaten Mitbenutzung überlassen. Die unverbindliche Preisempfehlung des Fahrradherstellers beträgt. Variante a) 3.200 € zuzüglich 608 € Umsatzsteuer oder Variante b) 400 € zuzüglich 76 € Umsatzsteuer.


Ergebnis des BMF
Das BMF hat nunmehr in einer Klarstellung darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Wert um die auf volle 100 € abgerundete Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades handelt. Die Worte „anzusetzender Wert“ könnten nicht in der Weise interpretiert werden, dass damit die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.


Lösung:
Ertragsteuerrecht
Da die Überlassung des Elektro-Fahrrads, welches verkehrsrechtlich kein Kfz ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist der vom Arbeitgeber gewährte Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Umsatzsteuerrecht
Variante a)
Die Überlassung des Elektro-Fahrrads stellt eine entgeltliche sonstige Leistung dar, weil das Fahrrad dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird (tauschähnlicher Umsatz).  Aus Vereinfachungsgründen kann als Bemessungsgrundlage des tauschähnlichen Umsatzes die er-tragsteuerrechtliche 1 %-Regelung herangezogen werden: 1 % x (3.200 € + 608 € = 3.808 €; Abrundung auf volle 100 € =) 3.800 € = 38 € x 100/119 = 31,93 €. Daraus ergibt sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 6,07 € (19 %).

Variante b)
Da der Wert des Fahrrads (400 € zzgl. 76 € USt) weniger als 500 € beträgt, wird es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrads ausgegangen wird.

Für die private Nutzungsüberlassung des Fahrrads an den Arbeitnehmer ist keine Umsatzbesteuerung erforderlich.


Hinweis

Im Ergebnis läuft die Vereinfachungsregelung in vielen Fällen der Pedelec-Gestellung ins Leere, denn es dürfte eine Illusion sein, dass es Elektrofahrräder unter 500 € auf dem Markt zu kaufen gibt. Selbst „einfache“ Fahrräder in angemessener Qualität kosten im Regelfall mehr als 500 €.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion