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„Raus aus der Niedrigsteuerphase“ bedeutet, dass die Wirtschaft die Corona-bedingte Senkung der beiden Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) wieder in den alten Zustand (19 % bzw. 7 %) zurückdreht (ohne Gastronomie). Zwei Blickwinkel werden in unserem SPEZIALDIALOG vorgestellt:(i) Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer haben Interesse daran, die gesenkten Steuersätze zu nutzen, am besten auch für Leistungen nach dem 31.12.2020. Die Gutscheinlösung kann hierfür genutzt werden. (ii) Die Unternehmen unterliegen einem Umstellungsprozess, wenn die Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen der späteren, nach dem 31.12.2020 auszustellenden, Schlussrechnung zugeführt werden. Die Korrektheit der Ausgangsrechnung steht im Fokus.
BMF: Novemberhilfen 2020
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
gerne versorgen wir Sie mit den uns aktuell vorliegenden Informationen zur sog. Novemberhilfe 2020 der Bundesregierung.
„Die erneute vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft viele Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen hart. Um sie schnell und wirksam zu unterstützen, ergänzt die Bundesregierung die bestehenden Hilfsprogramme durch zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen. Der Kreis der Antragsberechtigten der Novemberhilfen wird auf (i) Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen sowie auch auf (ii) mittelbar indirekt betroffene Unternehmen erweitert.“
1. Wer ist antragsberechtigt?
1.1 Zuschüsse: Pro Woche der Schließungen werden Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Hilfen oberhalb 1 Million Euro bedürfen dabei noch der Genehmigung der EU-Kommission.
1.2 Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten, z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen.
1.3 Verbundene Unternehmen (also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten): Antragsberechtigt, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt.
1.4 Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
1.5 Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen: Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.
1.6 Novemberumsätze: Erzielt ein Unternehmen trotz grundsätzlicher Schließung im November Umsätze, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants, die Speisen außer Haus verkaufen, gilt eine Sonderregelung. Details und Beispiele dazu in den FAQ.
2. Wie werden die Anträge gestellt?
2.1 Antrag: Die Antragstellung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Dies erfolgt durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen. Ausgezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe durch die Länder.
2.2 Soloselbständige: Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, soll die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten entfallen. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
3. Was gilt für Soloselbstständige?
3.1 Umsatz: Soloselbstständige können alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Junge Unternehmen, die nach Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz zwischen dem durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder dem durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.
3.2 Antragstellung: Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, soll die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten entfallen. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer