BMF: Stillschweigende zweimonatige Fristverlängerungen bei Lohnsteuer-Voranmeldungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23.4.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine zweimonatige stillschweigende Fristverlängerung bei der Abgabe der Lohnsteuervoranmeldungen von den örtlich zuständigen Finanzämtern gewährt wird, wenn eine unverschuldete Situation - aufgrund der Corona-Krise - beim Arbeitgeber oder beim Erfüllungsgehilfen vorliegt, die Verhinderung bei der Abgabe auslösen (BMF-Schreiben vom 23.4.2020, IV A 3 - S 0261/20/10001).
Diese stillschweigende Fristverlängerung darf längstens 2 Monate betragen.

Folgende Musterformulierung kann genutzt werden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit beantragen wir - aufgrund der Corona-Krise bedingte Verhinderung - eine stillschweigende Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung für den [xxx] 2020 [für das [x] Quartal 2020]. Die Abgabe erfolgt spätestens zwei Monate später am [xx.xx.xxxx]. Mit freundlichen Grüßen“


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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion