Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aus Vereinfachungsgründen kann – nach Antrag beim Finanzamt – eine Befreiung des im Lohnkonto zu führenden Großbuchstabens „M“ genutzt werden. Die Mahlzeitengestellung und deren Aufzeichnungspflichten werden dann – in der Regel – in der Reisekostenabrechnung geführt.
Diese Vereinfachungsregelung wurde bis zum 31.12.2018 verlängert (BMF-Schreiben vom 27.9.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001, BStBl. I 2017, 1339, I. Nr. 2 „M“).
Ab dem 1.1.2019 müssen dann alle Arbeitgeber eine Mahlzeitengestellung durch die Angabe des Großbuchstabens „M“ in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen (BMF-Schreiben vom 27.9.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001, BStBl. I 2017, 1339, I. Nr. 2 „M“).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann