BMF/BMJ: Vorstellung der Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz

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SPEZIALDIALOG: Digitale AfA im Steuerrecht

Schaubild

In jetzt insgesamt drei finanzamtlichen Anwendungsschreiben als untergesetzliche Regelung ist das Ziel der Förderung der Digitalisierung durch eine einjährige Nutzungsdauertypisierung für digitale Wirtschaftsgüter nunmehr im Jahr 2022 umgesetzt worden. Es ergeben sich viele verschiedene Abschreibungsalternativen im Steuerrecht. Neben der Anwendung in der Gewinnermittlung (Steuerbilanz, EÜR) gilt die Typisierung auch in allen anderen Einkunftsarten. Unser SPEZIALDIALOG bietet einen Gesamtüberblick mit vielen Anwendungsbeispielen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Fragen bitte vorab gerne an: fragen@zeitstaerken.de

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Donnerstag, 07.07.2022, 10:00 – 11:30 Uhr inkl. Fragerunde

Zur Buchung


BMF/BMJ: Vorstellung der Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesjustizministerium (BMJ) haben am 29.06.2022 die Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Regelungen im Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht vorgestellt. Durch verschiedene steuerrechtliche, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen soll die (i) Finanzierung von Zukunftsinvestitionen verbessert und der (ii) Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbes. Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU erleichtert werden.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz umfasst u.a. folgende wesentliche Eckpunkte:

(1) Erleichterter Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbes. auch für Startups, Wachstumsunternehmen und KMU: Absenkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR und Prüfung weiterer Vereinfachungen bei den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang.

(2) Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Finanzinstrumenten und Transaktionen gerade im Hinblick auf die Finanzierungsmöglichkeiten von Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU: Geprüft werden auch eine Erleichterung von Anlagen von institutionellen Investoren und bessere Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen (Akquisitionszweckgesellschaften, sog. SPACs).

(3) Digitalisierung des Kapitalmarkts, etwa durch die Schaffung der Möglichkeit von Aktienemissionen als elektronische Wertpapiere – möglicherweise auch aufgrund der Blockchain-Technologie oder vergleichbaren Technologien. Geprüft wird auch eine verbesserte Übertragbarkeit von Kryptowerten. Bisher gibt es im deutschen Recht nur Regelungen für die Übertragung ausgewählter Kryptowerte.

(4) Verbesserte Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen und die Ermöglichung von dual class shares (Mehrstimmrechtsaktien).

(5) Stärkung einer technisch zeitgemäßen Aufsicht durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen für eine englischsprachige Kommunikation mit der BaFin.

(6) Stärkung der steuerlichen Attraktivität von Aktien- und Vermögensanlagen, insbes. durch die Förderung von Aktiensparen, darunter u.a. durch einen höheren Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, sowie Verbesserungen bei den Regelungen zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften.

(7) Signifikante Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung und stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg ihres Unternehmens: hierzu zählen die Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 € auf 5.000 € (§ 3 Nr. 39 EStG), eine Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG, sowie eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion