BMFSFJ: Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen (sog. Entgelttransparenzgesetz) ist zum 6.7.2017 in Kraft getreten. Der darin verankerte Auskunftsanspruch kann ab dem 6.1.2018 gestellt werden. Die Bundesregierung - insbesondere das BMFSFJ - hat eine Pressemitteilung am 5.1.2018 veröffentlicht.

Zur Förderung der Transparenz schafft das Gesetz eine Rechtsgrundlage für das Entgeltgleichheitsgebot. Es enthält folgende Bausteine:

  1. Individueller Auskunftsanspruch: Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten müssen diesen zukünftig auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden. Den Auskunftsanspruch können Beschäftigte ab dem 6. Januar 2018 in Anspruch nehmen.
  2. Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit: Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen.
  3. Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit in ihrem Unternehmen berichten. Diese Berichte sind für alle einsehbar.

Weitere Ausführungen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung und auf der Homepage des BMFSFJ.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann