BMWI: Aktualisierung der FAQ zur Überbrückungshilfe III - Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 1:
Dienstag, 31.08.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch, 15.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag, 23.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMWI: Aktualisierung der FAQ zur Überbrückungshilfe III - Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die FAQ zur Überbrückungshilfe III sind am 30.06.2021 aktualisiert worden. Neben vielen (i) redaktionellen Änderungen gibt es auch vereinzelt (ii) neue inhaltliche Erläuterungen, so beispielsweise beim „ANHANG 4 – Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen“. Die beispielhafte Aufzählung der geförderten Maßnahmen ist ohne Aktualisierung geblieben. Neuerungen sind nachstehend durch Fettdruck hervorgehoben.

Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

„Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind beispielhafte Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Positionen 14 und 16. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d.h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen bzw. entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.“
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer