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Spezialdialog: Hinweis- und Warnpflichten steuerlicher Berater (Jahresabschlusserstellung)

Der Gesetzgeber hat die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu den Hinweis- und Warnpflichten des Erfüllungsgehilfen – insbesondere Steuerberater – bei der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses – für insolvenznahe Krisenmandate - im Rahmen des sog. StaRUG gesetzlich normiert.
Nicht nur die Going-concern-Bilanzierung ist zu hinterfragen. Eine allgemeine Hinweis- und Warnpflicht besteht bei Anzeichen einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) oder einer Überschuldung (§ 19 InsO).
Frau Rechtsanwältin Dr. Werner, Andernach, zeigt im SPEZIALDIALOG nach einer Einleitung des § 102 StaRUG die (i) Stolperfallen auf, in die man am besten nicht hineintritt. (ii) Erkennungsmerkmale für Insolvenzanzeichen werden vorgestellt. Praktische Tipps zu den Hinweis- und Warnpflichten als auch (iii) Rüstzeug für die tägliche Praxis runden den einstündigen Vortrag inklusive Fragerunde ab.
Termine:
Dienstag, 28.09.2921, 15.00 - 16.00 Uhr
Montag, 22.11.2021, 15.00 - 16.00 Uhr
Zur Buchung
BMWI: Fristverlängerung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen der sog. FAQ der Überbrückungshilfe 1 wurde jetzt die Fristverlängerung zur Abgabe der Schlussabrechnung bekannt (Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zur Überbrückungshilfe I (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de); Stand: 03.09.2021).
Schlussabrechnung
Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31.08.2020 und spätestens bis zum 30. Juni 2022 hat die oder der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für die beziehungsweise den Antragsstellenden vorzulegen.
Umsatzeinbruch
Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch prüfende Dritte an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt die oder der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
Betriebliche Fixkosten
Die oder der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose (Höhe der Gesamtkosten), sind gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.
Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen.
Rückzahlungen
Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.
Nachzahlung
Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird grundsätzlich nicht möglich sein.
Abweichend hiervon ist eine Nachzahlung jedoch für den Fall möglich, dass beim Antrag auf Überbrückungshilfe die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde (siehe 4.6), die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.
Für den Fall, dass Antragstellende den prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellen oder für diesen nicht mehr erreichbar sind, informiert die oder der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für sie beziehungsweise ihn nicht.
Hinweis
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Durchführung
Nach dem Ablauf des Förderzeitraums können Sie die Schlussabrechnung digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe einreichen. Sobald die digitale Einreichung möglich ist, finden Sie weitere Informationen auf dieser Seite.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer