BMWI: Überbrückungshilfe III Plus

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PRÄSENZDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022 (Mainz)

JW Mainz

„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Natürlich beachten wir die 3G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Termin: 
Freitag, den 28.01.2022, 9:00 Uhr - 17:00 Uhr

Zur Buchung


BMWI: Überbrückungshilfe III Plus

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

es Neuigkeiten zur „Überbrückungshilfe III Plus“ über die wir Sie stetig informieren werden. Als erstes geht es um die Abgabefrist der Anträge für den Abruf der staatlichen Unterstützungsleistungen (FAQ „Überbrückungshilfe III Plus vom 06.10.2021; Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)


Bis wann können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden?

Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Rückwirkende Anträge für die ersten drei Phasen der Überbrückungshilfe können im Rahmen der vierten Phase nicht gestellt werden.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt.


Hinweis

Bitte beachten: Aktuell können noch keine Anträge zur Ausübung des Wahlrechts gestellt werden. Die entsprechende Funktionalität wird zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer