Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Sie haben es bestimmt den Medien schon entnommen: Die Regeln des Kurzarbeitergeldes (Kug) werden aufgrund der sog. „Corona-Krise“ geändert (Koalitionsausschuss vom 22.4.2020 „Erhöhung des Kurzarbeitergeldes“).
Was gilt bereits seit 16. März?
- Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
- Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet.
- Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer
- Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen
Welche Erhöhungen wurden am 22. April beschlossen?
- Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls.
- Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls erhöht werden.
- Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 % und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
- Diese Erhöhungen gelten maximal bis zum 31.12.2020.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion