BVerfG: Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig

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SPEZIALDIALOG 1: Photovoltaikanlage im Umsatzsteuerrecht

Schaubild

Die Photovoltaikanlage und ihre (wesentlichen) Komponenten erfahren seit dem 01.01.2023 die umsatzsteuerrechtliche Neuheit des Nullsteuersatzes.
Welche Anlagen bzw. Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind bei welchen Leistungsempfängern wie abzurechnen? Nach Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens können viele Anwendungsfragen für die Praxis beantwortet werden.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Freitag, 24.03.2023, 09:00 – 11:00 Uhr

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BVerfG: Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht rückwirkende Steuergesetze äußerst kritisch, so jetzt auch in einem aktuellen Beschluss (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 32/2023 vom 17. März 2023).

Das BVerfG hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 09.12.2004 (in der Fassung des EURLUmsG) teilweise nichtig ist.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Gemäß § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG ist diese potenziell körperschaftsteuererhöhend wirkende Vorschrift erstmals für (vororganschaftliche) Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 endet.

Die damit einhergehende unechte Rückwirkung ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in bestimmten Fallgruppen unvereinbar.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann