BZSt: Weitere Informationen zum (neuen) One-Stop-Shop

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SPEZIALDIALOG: Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021

Schaubild

Das europäische Digitalpaket wird nun auch in Deutschland zum 1. Juli 2021 umgesetzt. Der E-Commerce bzw. der Versandhandel wird ab dem 01.07.2021 unter die Regelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Die steuerlichen Aspekte betreffen sowohl (i) B2C-Lieferungen (Warenversand) als auch (ii) B2C-Dienstleistungen (Softwaredownload). Neben der sog. Lieferkettenfiktion sind auch Regeln zur Ortsbestimmung enthalten. Auch der „EU-Flickenteppich“ verschiedener Lieferschwellen wird erfreulicherweise abgeschafft und durch eine einheitliche EU-Lieferschwelle (10.000 €) ersetzt.

Termin:
Mittwoch, 09.06.2021, 10.00 - 11.00 Uhr

Zur Buchung


BZSt: Weitere Informationen zum (neuen) One-Stop-Shop

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nachstehend wollen wir Ihnen weitere Erkenntnisse zum besonderen Besteuerungsverfahren der sog. (Import-)One-Stop-Shops (§§ 18i, 18j und 18k UStG) anhand häufig gestellter Fragen geben:

Frage 1: Müssen sich die Mandanten selbst jeweils für die Teilnahme am sog. OSS-/IOSS-Verfahren registrieren lassen oder kann auch eine Registrierung durch den steuerlichen Berater erfolgen?

Antwort 1: Das BZSt sieht bezüglich der Registrierung für die OSS-/IOSS-Verfahren sowohl die Möglichkeit für die Mandanten selbst als auch für die Steuerberater vor. Weitere Informationen diesbezüglich als auch die Registrierungsmöglichkeit sind unter www.elster.de/bportal/start zu finden.

Frage 2: Muss sich ein deutscher Unternehmer beim IOSS anmelden, wenn er Waren ins Drittland liefert?

Antwort 2: Die Lieferung von Waren aus dem Inland ins Drittland ist nicht durch den Import-One-Stop-Shop (IOSS-Verfahren; § 18k UStG) erfasst. Es unterfallen darunter die Warenlieferungen aus dem Drittlandsgebiet in einen EU-Mitgliedstaat, wenn der Sendungswert der Ware den Betrag von 150 € nicht übersteigt (§ 18k Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3a Satz 2 („Lieferkettenfiktion“) oder § 3c Abs. 2 oder Abs. 3 („Fernverkauf aus dem Drittland bis 150 €“) UStG).


Hinweis

Liegen entsprechende Wareneinfuhren in das Inland vor, könnte sich die Teilnahme an dem IOSS-Verfahren empfehlen, da eine (i) vereinfachte Zollerklärung anzumelden, in einer (ii) besonderen Steuererklärung monatlich zu erklären, diese (iii) Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln und (iv) die sich ergebende Steuerbeträge insgesamt zu entrichten sind. (v) Zudem sind die aus dem Drittland importierten Warenlieferungen, die einen Sachwert von 150 € nicht übersteigen, bei Teilnahme am IOSS von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).


Frage 3: Muss bei der Registrierung für das OSS-/IOSS-Verfahren im Inland dem BZSt dann auch eine separate SEPA erteilt werden oder zieht das FA ein?

Antwort 3: Die im sog. OSS-Verfahren erklärten Steuerbeträge müssen auf ein ganz bestimmtes, gesondert eingerichtetes Bankkonto des BZSt unter Angabe der Referenznummer als Verwendungszweck bei der erstmaligen Zahlung überwiesen werden. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich und bisher von Seiten des BZSt auch nicht vorgesehen. Weitere Informationen zur Bankverbindung und den Zahlungsangaben können Sie auf der Seite www.bzst.de finden.

Frage 4: Wie sind die Steuererklärungsfristen beim sog. OSS-/IOSS-Verfahren?

Antwort 4: Ein teilnehmender Unternehmer hat die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben:

  • OSS-Verfahren („Nicht-EU-Regelung“; § 18i UStG): vierteljährliche Abgabefrist
    (§ 18i Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 1c Satz 1 UStG)
  • OSS-Verfahren („EU-Regelung“; § 18j UStG): vierteljährliche Abgabefrist
    (§ 18j Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 1d Satz 1 UStG)
  • IOSS-Verfahren („Einfuhrregelung“; § 18k UStG): monatliche Abgabefrist
    (§ 18k Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 1e Satz 1 UStG)

Hinweis

Auch wenn im betreffenden Besteuerungszeitraum (Vierteljahr oder Monat) keine Umsätze ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung in Form der „Nullmeldung“ zu den entsprechenden Terminen abzugeben.


Hinweis

Die erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalendervierteljahr / Kalendermonat bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer