Corona-Bonus: Auszahlung für Überstunden

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 1 / Kombi A

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Nächster Termin Modul 1:
Donnerstag, 10.06.2021, 10.00 - 12.00 Uhr

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Corona-Bonus: Auszahlung für Überstunden

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

immer wieder werden wir gefragt, ob der Corona-Bonus (1.500 €), jetzt verlängert in der Auszahlungsphase vom 30.06.2021 auf längstens dem 31.03.2022, für geleistete Überstunden verwendet werden kann.

Das BMF gibt dazu folgende Antwort (FAQ Corona Steuern vom 26.04.2021, VIII, Nr. 10):

Frage

„Können Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?“


Antwort

„Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

In Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), ist die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes begünstigt, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden.

Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt."


Hinweis

Hier geht es zur aktuellen Fassung „BMF FAQ Corona Steuern vom 26.04.2021“: FAQ „Corona“ (Steuern) (bundesfinanzministerium.de)


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer