„Corona-Bonus“: Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernis

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in der aktuellen Fassung des vom Bundesfinanzministerium am 30.4.2020 aktualisierten „BMF FAQ „Corona“ [Steuern]“ wird nunmehr auch zu Anwendungsfragen zum sog. „Corona-Bonus“ ausführlich Stellung genommen, welcher mittels Anwendungserlass „ins Leben gerufen wurde“ (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0003 2020 0001).

Kann jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden?

Nach dem BMF-Schreibens vom 9. April 2020 kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt.

Diese Vereinfachungsregelung gilt aber nicht uneingeschränkt.

Nach dem Zweck des BMF-Schreibens, der auch in der Überschrift „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer“ zur Geltung kommt, sollen nur zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise begünstigt werden. Daher ist erforderlich, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen; zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (vgl. BMF-Schreiben vom 5.2.2020, BStBl. I 2020, 222).

Beratung
Wählt der Arbeitgeber beispielsweise Teilzahlungen, so ist es arbeitsrechtlich empfehlenswert explizit schriftlich gegenüber dem Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige und ratierlich zusätzliche Auszahlung des sog. „steuer- und sozialversicherungsbefreiten Corona-Bonus“ handelt.

Musterformulierungsvorschlag
„Der steuer- und sozialversicherungsbefreite Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Zusatzbelastungen aufgrund der sog. Corona-Krise. Es wird kein Anspruch auf eine solche Zahlung für die Zukunft begründet. Jeden Monat wird über den Grund und die Höhe des Corona-Bonus bzw. den zulässigen Restbetrag neu entschieden. Selbst bei mehrfacher Zahlung aufgrund erfolgter Teilbeträge entsteht kein Anspruch für die Zukunft.“



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion