Corona-Sonderzahlung: Anrechnungsregel und Gewährung „aufgrund der Corona-Krise“

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Dienstag,     27.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     24.11.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        04.12.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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Corona-Sonderzahlung: Anrechnungsregel und Gewährung „aufgrund der Corona-Krise“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen entschieden (BFH vom 21.01.2026, VI R 25/24, BStBl. II 2026, 686).

📌 Sachverhalt
Eine Arbeitgeberin zahlte ihren Arbeitnehmern im Jahr 2020 freiwilliges Urlaubsgeld und einen freiwilligen Bonus in verminderter Höhe und gewährte daneben gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen. Das Finanzamt versagte für die im Mai und November 2020 ausgezahlten Corona-Sonderzahlungen die Steuerfreiheit, weil es von einer Umwandlung der freiwilligen Sonderleistungen ausging.

❓ Streitfrage
Zu klären war, ob die Corona-Sonderzahlungen steuerfrei bleiben, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonus angerechnet werden.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH bejahte die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlungen. Für die Begünstigung reicht es aus, dass der Arbeitgeber die Zahlungen zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt; eine konkrete individuelle Belastung der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Auch die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen ist unschädlich, weil freiwillige Zusatzleistungen nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehören und eine solche Anrechnung den Anspruch auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht berührt.

🧭 Praxishinweis
Bei der Beurteilung entsprechender Corona-Sonderzahlungen ist insbesondere darauf zu achten, ob die Zahlung zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurde.

🤝 Beratung
Bei vergleichbaren Sachverhalten sollte geprüft werden, ob angerechnete Leistungen lediglich freiwillige Arbeitgeberleistungen betrafen und der ohnehin geschuldete Arbeitslohn unverändert blieb.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 686 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.

Hinweis: zeitstaerken.PLUS = CD 0001 0003 2026 0012

Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann