„COVID-19-Pandemie“: Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von bisher 3 auf jetzt 5 Monate bzw. von bisher 70 auf jetzt 115 Arbeitstage angehoben.

Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020.

1. Anwendungsregeln
1.1 Beschäftigung zwischen dem 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in diesem Zeitraum ausgeübt wird und auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist, ist kurzfristig.

1.2 Beschäftigungsbeginn vor dem 1. März 2020
Eine Beschäftigung, die vor dem 1. März 2020 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist von Beginn an kurzfristig, wenn sie unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.

Ab dem 1. März 2020 ist auf Grund der Gesetzesänderung eine längere Zeitdauer für kurzfristige Minijobs maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab diesem Zeitpunkt vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist.


Beispiel
Eine Raumpflegerin arbeitet seit dem 01.01.2019 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Euro. Im März 2020 bittet der Arbeitgeber sie, vom 01.04. bis zum 31.05.2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein erhöhter Reinigungsbedarf besteht. Dadurch erhöht sich der Verdienst in den Monaten April und Mai 2020 auf monatlich 2.000 Euro. Die Raumpflegerin hatte bereits im Juni, September und Dezember 2019 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450-Euro überschritten.


Ergebnis
Die Beschäftigung der Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.05.2020 ein 450-Euro-Minijob. Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums wurde maximal in 5 Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten.

1.3. Beschäftigung über den 31. Oktober 2020 hinaus
Eine Beschäftigung, die vor dem 31. Oktober 2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist von Beginn an kurzfristig, wenn sie unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist.

Zum 1. November läuft die Übergangsvorschrift aus, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.


Hinweis

Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen. Ein kurzfristiger Minijob liegt nur vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, hilft unser Blog „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.


Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion