Differenzbesteuerung: Finanzamt akzeptiert Zerlegungs-Rechtsprechung des EuGH und BFH

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

​sowohl der EuGH als auch der BFH hatten entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Kraftfahrzeuge zerlegt hat (EuGH vom 18.1.2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, zeitstaerken.PLUS: CD 0500 025a 2017 0001; BFH vom 23.2.2017, V R 37/15; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 025a 2017 0002).

Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig.

In einem aktuell veröffentlichten BMF-Schreiben akzeptiert nunmehr die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung (BMF-Schreiben vom 17.7.2019, III C 2-S 7421/19/10003).

Die Zerlegung von erworbenen Gebrauchtgegenständen kann somit zur Anwendung der Differenzbesteuerung führen. Dabei sind die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile ggf. auch im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und, soweit vorhanden, durch ergänzende Unterlagen zu belegen (Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 4 bis Satz 6 UStAE).

Bei der zeitlichen Anwendung ist zu differenzieren:

Grundsatz: Diese akzeptierten "neuen" Regelungen zur Differenzbesteuerung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Außnahme: Auf bereits ausgeführte Umsätze, die der Unternehmer vor dem Tag der Herausgabe dieses BMF-Schreibens ausgeführt hat, können die alten finanzamtlichen Regeln (Abschn. 25a.1 Abs. 4 UStAE a. F.) weiterhin angewendet werden.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann