Doppelte Haushaltsführung: Erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten des „eigenen Hausstandes“

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, III. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Akt-StD III-2023 - Modul 3

Termine Modul 3:
Dienstag,     19.09.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     04.10.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,     06.10.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.08.2023, Nr. 15/16 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Doppelte Haushaltsführung: Erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten des „eigenen Hausstandes“

Der BFH hat sich erstmalig geäußert: (1) Kosten der Lebensführung im Anwendungsbereich der doppelten Haushaltsführung sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. (2) Die finanzielle Beteiligung darf nicht erkennbar unzureichend sein (BFH vom 12.01.2023, VI R 39/19, BStBl. II 2023, 747; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2023 0005).

Die erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung des „eigenen Hausstandes“ ist nicht mit einer bestimmten betraglichen Grenze versehen.

Der BFH bestätigt die Auffassung, dass eine laufende Beteiligung an den Kosten des „eigenen Hausstandes“ nicht erforderlich ist.

Für den BFH war es bei der Erfüllung der erforderlichen finanziellen Kostenbeteiligung ausreichend, wenn der Steuerpflichtige sich an den regelmäßigen wie unregelmäßigen Kosten ausreichend, d. h. tatsächlich beteiligt hat.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann