Durchschnittssatzbesteuerung: Nichtanwendung bei entgeltlichem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 1 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 1:
Mittwoch, (NEU) 15.05.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     04.06.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        28.06.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 29.02.2024, Nr. 3 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Durchschnittssatzbesteuerung: Nichtanwendung bei entgeltlichem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht

Der BFH ist der Auffassung, dass umsatzsteuerbare Verzichtszahlungen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen (BFH vom 23.08.2023, XI R 27/21, BStBL. II 2024, 151; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0024 2024 0003).

Die Verzichtsleistung auf ein Lieferrecht ist weder eine landwirtschaftliche Dienstleistung noch werden durch den Verzicht landwirtschaftliche Erzeugnisse geliefert, sodass bei enger unionsrechtlicher Auslegung der Durchschnittssatzbesteuerung, die Verzichtsleistung nicht unter die Durch-schnittssatzbesteuerung fällt. 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann