Einbringung in GmbH: Auszahlungen an den einbringenden Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum

Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Werbung Modul 4/II

Termin Modul 4:
Mittwoch,     21.06.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     04.07.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        07.07.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer / Umwandlungssteuergesetz / Abgabenordnung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 28.04.2023, Nr. 7/8 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer / Umwandlungssteuergesetz / Abgabenordnung.


Einbringung in GmbH: Auszahlungen an den einbringenden Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum

Der BFH hat entschieden, dass „nicht betrieblich veranlasste Zahlungen“ im Rückwirkungszeitraum als Entnahmen zu qualifizieren sind (Rechtsprechungsbestätigung). Die aufnehmende Kapitalgesellschaft unterliegt keiner Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (BFH vom 12.04.2022, VIII R 35/19, BStBl. II/2023, 394; zeitstaerken.PLUS: CD 0130 0020 2022 0001).

Der BFH hat entschieden, dass sämtliche „nicht betrieblich veranlasste Auszahlungen“ an den Anteilseigner der aufnehmenden GmbH im Rückwirkungszeitraum steuerrechtlich noch dem eingebrachten Einzelunternehmen zuzurechnen sind. Es liegen Entnahmen vor. Sowohl (i) offene als auch (ii) verdeckte Gewinnausschüttungen sind abzulehnen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann