Einbringung: Keine Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen verbleibender Altgesellschafter

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, I. Tertial, Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     28.02.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     19.03.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        19.04.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umwandlungssteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2023, Nr. 24 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umwandlungssteuer.


Einbringung: Keine Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen verbleibender Altgesellschafter

Der BFH hat entschieden: Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter zum Zwecke der (i) Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet (BFH vom 23.03.2023, IV R 27/19, BStBl. II 2023, 1112; zeitstaerken.PLUS: CD 0130 0024 2023 0002).

Da Ergänzungsbilanzen Korrekturposten zur Gesamthandsbilanz darstellen, positive und negative Ergänzungsbilanzen verschiedener Mitunternehmer nicht miteinander verknüpft sind, ist bei der Been-digung einer Mitunternehmerstellung jede Ergänzungsbilanz für sich isoliert zu beurteilen. 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann