Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, III. Quartal - Modul 2

Termin Modul 2:
Dienstag, 20.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Einkommensteuerpflichtiger Gewinn bei Veräußerung von gemischt genutztem Pkw
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Entnahmebesteuerung der privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw ist jahrelang praktiziert, sei es durch die Anwendung der (i) 1 %-Regelung oder der (ii) Fahrtenbuchmethode. Eine Diskussion ist aber seit Jahren nie verstummt. Ist es überhaupt richtig, wenn der Steuerpflichtige (Einzelunternehmer, Mitunternehmer) seine private Verwendung versteuert, dass dann bei einem Verkauf dieses Betriebsfahrzeugs der gesamte Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig ist?
Der BFH sah in der vollständigen Erfassung des Veräußerungsgewinns kein Problem (BFH vom 16.06.2020, VIII R 9/18, BStBl. II 2020, 845; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2020 0009). Damals hat der BFH klargestellt, dass der Veräußerungsgewinn eines dem betrieblichen gewillkürten Betriebsvermögen zugeordneten Wirtschaftsguts ungemindert, d. h. ohne Kürzung des Veräußerungserlöses und ohne außerbilanzielle Kürzung des Veräußerungsgewinns wegen einer privaten Mit-Nutzung, gewinnerhöhend sowohl in einer Steuerbilanz als auch in der Einnahmen-Überschussrechnung zu berücksichtigen ist.
Nun ist in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eingereicht und angenommen worden: BVerfG Az. 2 BvR 2161/20. Einschlägige Fälle sollten mittels Einspruch offen gehalten werden (Musterrechtsbehelfstext):
„Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde darüber anhängig, ob die vollständige (100 %ige) Erfassung eines Veräußerungsgewinns beim Verkauf eines Betriebsfahrzeugs, welches gemischt genutzt war, verfassungsgemäß ist. Die AfA dieses Betriebsfahrzeugs wurde geltend gemacht, aber – wirtschaftlich betrachtet – durch die Entnahmebesteuerung [1 %-Regelung] [Fahrtenbuchmethode] kompensiert. Der Verkauf des Betriebsfahrzeugs (Kennzeichen: [xx] [xx] [xxxx]) fand am [xx.xx.xxxx] statt und der Veräußerungsgewinn wurde als Betriebseinnahme erfasst. Ob und wie hoch eine (i) Kürzung der Betriebseinnahme oder ein (ii) außerbilanzielle Minderung eventuell vorzunehmen ist, bleibt der Verfassungsbeschwerde vorbehalten. Wir beantragen das Ruhen des Verfahrens bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist.“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion