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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023
Termine:
Themenblock I
Freitag 13.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 24.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock II
Freitag 20.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 31.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock III
Freitag 27.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 07.02.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag 14.02.2023 9 Uhr - 17 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 27.12.2022, Nr. 22 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Einzelveranlagte Ehegatten im Trennungsjahr – zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
Steuerpflichtige, die als Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen (BFH vom 28.10.2021, III R 17/20, BStBl. II 2022, 797; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 024b 2022 0001).
Die Anwendbarkeit des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Trennungsjahr ist davon abhängig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Ablehnung einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft erfüllt sind.
Die Zeitanteiligkeit des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gilt auch im Jahr der Eheschließung (BFH vom 28.10.2021, III R 57/20, BStBl. I 2022, 799).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion