Einzelveranlagte Ehegatten im Trennungsjahr – zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Jahreswechsel online

Termine:
Themenblock I
Freitag           13.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        24.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock II
Freitag           20.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        31.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Themenblock III
Freitag           27.01.2023  9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag        07.02.2023  9 Uhr - 12 Uhr

Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag        14.02.2023  9 Uhr - 17 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 27.12.2022, Nr. 22 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Einzelveranlagte Ehegatten im Trennungsjahr – zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

Steuerpflichtige, die als Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen (BFH vom 28.10.2021, III R 17/20, BStBl. II 2022, 797; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 024b 2022 0001).

Die Anwendbarkeit des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Trennungsjahr ist davon abhängig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Ablehnung einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft erfüllt sind.

Die Zeitanteiligkeit des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gilt auch im Jahr der Eheschließung (BFH vom 28.10.2021, III R 57/20, BStBl. I 2022, 799).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion