Einzelwirtschaftsgutübertragung: Sperrfristverstoß durch Formwechsel

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Kombi A

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Termin Kombi A:
Freitag,        21.03.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 28.02.2025, Nr. 5 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Einzelwirtschaftsgutübertragung: Sperrfristverstoß durch Formwechsel

Zu einem Sperrfristverstoß führt bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft, wenn innerhalb der dreijährigen Sperrfrist einer Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt wird und hierdurch ein mittelbarer Anteil dieser Kapitalgesellschaft an einem zuvor zu Buchwerten übertragenem Einzelwirtschaftsgut begründet wird (BFH vom 15.07.2021, IV R 36/18, BStBl. II 2025, 111; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0006 2021 0017).

Ein einschränkendes Verständnis der gesetzlich angeordneten Sperrfristenregelung bei Einzelwirtschaftsgutübertragung kommt bei mittelbaren Beteiligungen nicht in Betracht, wenn neben einer Kapitalgesellschaft auch natürliche Personen als Mitunternehmer mittelbar vermögensmäßig beteiligt sind.

Nach rund vier Jahren hat der Steuergesetzgeber nun auf diese BFH-Rechtsprechung reagiert und diese einkassiert. Durch das JStG 2024 wurden (i) § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG und (ii) § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG so modifiziert, dass bei Zuordnung von stillen Reserven zu einer neuen (anderen) Kapitalgesellschaft als bisher bereits ein Sperrfristverstoß eintritt (zeitstaerken.PLUS: SD 0001 0006 2024 0015; SD 0001 0016 2024 0005). Für die Praxis bedeutet dies nun, dass ein „echtes“ Abwarten der siebenjährigen Sperrfrist bis zu einer Vermögensübertragung auf eine Kapitalgesellschaft eingehalten werden muss.

Wichtig für die Praxis ist, dass bei dieser Verschärfung des Steuerrechts bei der (1) Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern auch (2) die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern (Sachabfindung) bei der Realteilung betroffen ist! Die Übertragung selbst erfährt bei korrekter Verbuchung die Bewertung mit dem Buchwert. Ein Sperrfristverstoß (erstmaliger Zugriff einer Kapitalgesellschaft auf die stillen Reserven dieser einzelnen Wirtschaftsgüter) löst eine rückwirkende Aufdeckung der stillen Reserven aus.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann