Entschädigung für Grundstücksbeeinträchtigung nicht einkommensteuerpflichtig

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PRÄSENZDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, II. Quartal - Kassel

Schaubild

Termin:
Montag, 27.06.2022, 9-13 Uhr (Mitarbeiter), zur Buchung
Montag, 27.06.2022, 14-18 Uhr (Berufsträger), zur Buchung

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.


Entschädigung für Grundstücksbeeinträchtigung nicht einkommensteuerpflichtig

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

eine im Rahmen einer Nachbarschaftsvereinbarung geleistete Entschädigung für die Gestattung, für Zwecke der erforderlichen Abstützungs- und Unterfangungsmaßnahmen bei der Bebauung des Nachbarschaftsgrundstücks an der grenzständigen Außenwand des Grundstücks, gehört weder zu den (i) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG). Dieses bedeutsame FG-Urteil ist rechtskräftig (FG München vom 15.03.2021, 7 K 2118/20, EFG 2022, 246, rkr.).


Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines Mietshauses und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2016 traf der Steuerpflichtige eine "Nachbarschaftsvereinbarung" mit einer Immobiliengesellschaft. Diese Immobiliengesellschaft beabsichtigte den Abriss von Bestandsgebäuden und die anschließende Neubebauung des angrenzenden Grundstücks. Für auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen vorgenommenen Eingriffe im Nutzen der Immobiliengesellschaft leistete diese gegenüber dem Steuerpflichtigen eine pauschale Entschädigungsleistung in Höhe von 150.000 €.


FG München

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt (BFH vom 06.05.2003, IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175). Diese Voraussetzungen liegen im Sachverhalt nicht vor, weil die Nachbarschaftsvereinbarung keine zeitlich begrenzte Nutzungsbefugnis beinhaltete. Die Maßnahmen der Immobiliengesellschaft blieben dauerhaft.

Sonstige Einkünfte sind gegeben, wenn der Steuerpflichtige für ein Tun, Dulden oder Unterlassen eine Entgeltzahlung erfährt (§ 2 Nr. 3 EStG). Sofern ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, gehört das Entgelt nicht zu diesen sonstigen Einkünften (BFH vom 18.05.2004, IX R 63/02, BStBl. II 2004, 874).

Das FG München entschied, dass die Zahlung nach ihrem wirtschaftlichen Erhalt nicht als Gegenleistung für die Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbarschaftsgrundstück und damit für ein "Dulden" erfolgte, sondern für eine dingliche Eigentumsbeschränkung und damit als Ausgleich für die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks.


Lösung

Entscheidend ist, wie das zuständige Finanzgericht die der Zahlung zugrundeliegende Leistung(en) wirtschaftlich wertet

  • Duldung einer Baumaßnahme oder 
  • Entschädigung für eine Wertminderung des Grundstücks

Für Geldempfänger ist es daher von enormer Wichtigkeit, den Sachverhalt so detailliert wie möglich zu schildern und die in der getroffenen Vereinbarung zugrundeliegenden (i) technischen und (ii) wirtschaftlichen Notwendigkeiten nachvollziehbar darzulegen (RiFG Forchhammer, EFG 2022, 248). 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion