Erbengemeinschaft / GbR: Ablehnung eines identitätswahrenden Formwechsels

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer/Abgabenordnung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2023, Nr. 12/13 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer/Abgabenordnung.


Erbengemeinschaft / GbR: Ablehnung eines identitätswahrenden Formwechsels

Der BFH hat erläutert, dass ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR nicht nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) möglich ist. Es erfolgt eine Einzelrechtsnachfolge. Nach Vermögensüberführung in eine „andere Personengesellschaft“ vereinigt die ehemalige Erbengemeinschaft aufgrund der Abfärbetheorie ausschließlich Betriebsvermögen (BFH vom 19.01.2023, IV R 5/19, BStBl. II/2023, 649; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2023 0004).

Die Beendigung einer Erbengemeinschaft durch Einzelrechtsnachfolge in eine (neue) GbR muss entweder tatsächlich gewollt oder durch indizielle Gegebenheiten steuerrechtlich erkennbar sein, damit im Anschluss reflexartig die gewerbliche Abfärbung eintreten kann.


Ihr Team zeitstarken.de
StB Jürgen Hegemann