Erklärung und Antragswahlrecht zur optionalen Vollverschonung von (mehreren) Betriebsvermögen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, I. Tertial, Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     20.03.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     09.04.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        19.04.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 25.01.2024, Nr. 1 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.


Erklärung und Antragswahlrecht zur optionalen Vollverschonung von (mehreren) Betriebsvermögen

Der BFH hat Anwendungsregeln, entwickelt vom FG Münster, bestätigt. (1) Der maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln. (2) Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur Optionsverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden. (3) Scheitert eine wirtschaftliche Einheit bei der Optionsverschonung an den gesetzlichen Anforderungen, ist für diese wirtschaftliche Einheit keine Regelverschonung zu gewähren (BFH vom 26.07.2022, II R 25/20, BStBl. II 2024, 21; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013a 2022 0002).

Hervorzuheben bleibt, dass bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Erklärung/ der Antrag zur 100%igen Optionsverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann (andere Auffassung: Finanzverwaltung). Dies korrespondiert mit dem Ergebnis, dass für jede wirtschaftliche Einheit gesondert der maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens zu ermitteln ist. 

Antragsabhängige (i) Optionsverschonung und gesetzlich gewährte (ii) Regelverschonung stehen nebeneinander. Ein „Rückfall“ von der Optionsverschonung in die Regelverschonung ist ausgeschlossen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann