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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Kombi A
Termin Kombi A:
Freitag, 15.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.05.2024, Nr. 9 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Ermäßigter Steuersatz: Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
Der BFH definiert final den Urheber inhaltlich so, dass es eine Person ist, die der (geistige) Schöpfer des Werks ist. Als Rechtsnachfolger gilt dabei der Gesamtrechtsnachfolger. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für urheberrechtliche Leistungen ist eng auszulegen. Dazu kommt die neue Anwendungsregel, dass ein umsatzsteuerrechtlicher, nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag nicht dazu führt, dass die Gesellschaft (GbR; Unternehmerin) in die Rechtsstellung des Urhebers eintritt, weil bei der Gesellschaft eine eigene geistige Schöpfung fehlt (BFH vom 18.10.2023, XI R 15/20, BStBl. II 2024, 391; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0012 2024 0004).
Beispiel:
Eine GbR hat zwei Skulpturinstallationen nicht angefertigt, sondern nur verkauft, so dass eine Urheberschaft abzulehnen ist. Ein Gesellschafter (Künstler) hatte die Skulpturen als Gesellschafterbeitrag angefertigt und überlassen.
Mangels Gesamtrechtsnachfolge ist eine Rechtsnachfolgerstellung der GbR (ebenfalls) abzulehnen.
Mangels Urheber- oder Rechtsnachfolgerstellung ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.
Der Verkauf der zwei Skulpturinstallationen von der GbR als Lieferung von Kunstgegenständen an die Erwerber erfolgt zum Regelsteuersatz (19 %).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann