Erste Tätigkeitsstätte: Ablehnung mangels dauerhafter Zuordnung bei Leiharbeitsverhältnissen

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023 - Ganztag 

Jahreswechsel online

Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag        14.02.2023  9 Uhr - 17 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer / Lohnsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.01.2023, Nr. 1 Teil II) viele im "AKTUELLEN STEUERDIALOG" besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer / Lohnsteuer.


Erste Tätigkeitsstätte: Ablehnung mangels dauerhafter Zuordnung bei Leiharbeitsverhältnissen

Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) ist – lohnsteuerrechtlicher – Arbeitgeber der Verleiher. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist (erste Tätigkeitsstätte), ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-) Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis und dem dabei ausgesprochenen Arbeitgeberdirektionsrecht, wie lange (Dauerhaftigkeit) der Verliehene beim Entleiher eingesetzt wird (BFH vom 12.05.2022, VI R 32/20, BStBl. II 2023, 35: zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2022 0008).  

Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten (trotzdem strikte „ex ante"-Betrachtung), aber befristeten Einsätzen (< 48 Monaten), fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung. Daraus resultiert, dass keine erste Tätigkeitsstätte in diesem Fall begründet wird. Die Finanzverwaltung akzeptiert nun diese Vorgehensweise bei Leiharbeitsverhältnissen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann