Erste Tätigkeitsstätte: Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Akt-StD III-2023 - Modul 2

Termine Modul 2:
Mittwoch      13.09.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     26.09.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,     29.09.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer/Lohnsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.06.2023, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer/Lohnsteuer.


Erste Tätigkeitsstätte: Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

Der BFH hat diese Rechtsauffassung als nicht ausreichend subsummiert. Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einer dieser betrieblichen Einrichtungen tatsächlich zugeordnet hat (BFH vom 26.10.2022, VI R 48/20, BStBl. II 2023, 582).

Auch bei Bereitschaftsdiensten müssen die allgemeinen Regeln der „ersten Tätigkeitsstätte“" beachtet werden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann