Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Kürzungsunschädliche Mitvermietung von Wohnungs- bzw. Gebäudebestandteilen (sinnvoll gestaltete Grundbesitzüberlassung)

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025

Schaubild

Termin Themenblock I:
Freitag,     24.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock II:
Freitag,     31.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Termin Themenblock III:
Freitag,     07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr

Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.

Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 16.12.2024, Nr. 21 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.


Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Kürzungsunschädliche Mitvermietung von Wohnungs- bzw. Gebäudebestandteilen (sinnvoll gestaltete Grundbesitzüberlassung)

Der BFH hat ergänzend klargestellt, dass neben dem Sondereigentum stets auch Gebäudebestandteile eine kürzungsunschädliche insgesamt Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundbesitzüberlassung abbilden können. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist zu gewähren (BFH vom 19.12.2023, IV R 5/21, BStBl. II 2024, 845; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0009 2024 0007).

Hat das Gewerbesteuersubjekt im Erhebungszeitraum vor der Antragstellung auf erweiterte Gewerbesteuerkürzung die Waschanlage an einen Dritten verkauft und dabei das Waschanlagengebäude zurückbehalten, so akzeptiert diese Trennung (auch) die Gewerbesteuer. Die mitvermieteten Fenster und das Rolltor gehören zu den notwendigen Bestandteilen des Waschanlagengebäudes und sind kürzungsunschädlich, auch wenn das Rolltor eine Doppelfunktion innehat.

Das Sondernutzungsrecht des Vermieters, die Kfz-Stellplätze zu nutzen, ist zwar lediglich ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht aber dem Grundbesitz gewerbesteuerrechtlich zuzuordnen und damit kürzungsunschädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann