EuGH: Europarechtswidrige Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Vorschrift (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) verstoße (EuGH vom 22.6.2017, C-20/16, Bechtel). 

Ein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen erfolgt nur dann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), wenn diese nicht in "unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang" mit steuerfreien Einnahmen stehen.


Beispiel:

Der mit ihrem Ehemann in Deutschland wohnhaften, als Beamtin in Frankreich tätigen Steuerpflichtigen (Ehefrau) wurde für ihre französischen Beamtenbezüge Steuerbefreiung nach dem DBA-Frankreich gewährt, jedoch der Progressionsvorbehalt angewendet und dabei die in Frankreich abgezogenen Vorsorgeaufwendungen nicht berücksichtigt. 


Lösung:

Der EuGH hat dies beanstandet. Es liegt ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor.


Hinweis:

Die deutsche Regelung muss geändert werden. Im Vorgriff darauf soll eine Verwaltungsanweisung in nächster Zeit ergehen (OFD NRW, Kurzinformation, vom 6.9.2017, Nr. 25/2017, DB 2017, 2388). 


Beratung: Bei anders lautenden Einkommensteuerfestsetzungen ist das Offenhalten durch Einspruchsverfahren bzw. Änderungsanträge geboten.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann