EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung von Ratenzahlungen bei Vermittlungsleistungen

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EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung von Ratenzahlungen bei Vermittlungsleistungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat dem EuGH erneut eine sehr interessante Vorlage übermittelt (BFH vom 7.5.2020, V R 16/19). „Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?“.


Sachverhalt
Der Unternehmer erbringt eine einmalige Vermittlungsleistung und erhält dafür ein Honorar in Höhe von 1.000.000 €. Dieses vereinbarte Honorar sollte in fünf Teilbeträge von jeweils 200.000 € zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden. Die erste Rate ist im zweiten Jahr nach der tatsächlichen Leistungserbringung fällig.


Das Finanzamt verlangt die gesamte Umsatzsteuer in Höhe von 190.000 € im Zeitpunkt der Leistungsausführung in einer Summe, weil die Ratenzahlung keine Auswirkung auf die Entstehung der Umsatzsteuer entfalte, sondern nur eine Fälligkeitsabrede zwischen den Vertragsparteien darstelle.

Das FG Rheinland-Pfalz wendete die ergangene BFH-Rechtsprechung „Uneinbringlichkeit“ an und entschied, dass der gesamte Honoraranspruch umsatzsteuerrechtlich – im ersten Schritt – zu erfassen sei, um sodann – im zweiten Schritt - wenn die Ratenfälligkeit außerhalb von zwei Jahren liegt, die Umsatzsteuer wegen einer Uneinbringlichkeit wieder zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Somit wird die Umsatzsteuer der erste zwei Jahre fällig (FG Rheinland-Pfalz vom 26.3.2019, 3 K 1816/18, EFG 2019, 835, nrkr.; Revision: BFH Az. V R 16/19; zeitstaerken.PLUS: RD 0500 0017 2019 0002). Schlussendlich sind – nach dem vorliegenden Sachverhalt – dann (i) 190.000 € einzubuchen, (ii) 152.000 € zu berichtigen (in derselben Umsatzsteuer-Voranmeldung) und (iii) 38.000 € tatsächlich an das Finanzamt sofort abzuführen.

Nun ist der BFH bei der Antwortsuche. Es geht wie Sie unschwer erkannt haben, - erstens - um den (i) Entstehungs- und Abführungszeitpunkt der Umsatzsteuer (Art. 64 MwStSystRL), aber auch um die Frage, - zweitens - wann eine (ii) Uneinbringlichkeit (Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL) vorliegt. Auslöser ist die EuGH-Rechtsprechung „baumgarten sports & more“, über welche wir im AKTUELLEN STEUERDIALOG berichtet haben (EuGH vom 29.11.2018, C-548/17, HFR 2019, 61; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0013 2018 0001). Dabei hatte der EuGH dem BFH als Ergebnis mitgegeben, dass im deutschen Umsatzsteuerrecht der Art. 64 MwStSystRL nicht „eins zu eins“ umgesetzt worden sei und deshalb können sich deutsche Unternehmer direkt auf Art. 64 MwStSystRL berufen. Bei zeitraumbezogenen Dienstleistungen mit zeitraumbezogenem Entgeltanspruch entsteht die Umsatzsteuer ratierlich in Höhe des jeweiligen Entgelts.


Aber wie ist es nun bei einmalig erbrachten Dienstleistungen mit Ratenzahlung? Ist hier auch Art. 64 MwStSystRL anzuwenden oder nicht?

Der EuGH wird uns eine Antwort liefern und – so unsere Hoffnung – sich auf endlich zur Uneinbringlichkeit in Abhängigkeit einer Zweijahres-Frist äußern.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion