Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Termine Modul 1:
Mittwoch, 01.10.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 07.10.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 21.11.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.07.2025, Nr. 16 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Familienstiftung: Besteuerung von Leistungen an die Destinatäre (Rechtsprechungsänderung)
Bisher hat der BFH erklärt, dass Auszahlungen und Vermögensübertragungen einer (ausländischen) Stiftung nur dann eine Zuwendung (Schenkung; Schenkungsteuer) abbilden, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass satzungsmäßige Verwendungen im Rahmen der Ertragsteuern zu beurteilen sind.
Sodann hat der BFH entschieden, dass sich die Ertragsbesteuerung von Leistungen der Stiftung an die Destinatäre nach der Verteilung des erwirtschafteten Überschusses – im Rahmen der sieben Einkunftsarten – darstellt.
Jetzt hat der BFH in einer Rechtsprechungsänderung eine weiter entwickelte Auffassung veröffentlicht. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers (Destinatär) wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung der Stiftung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten (steuerpflichtigen) Überschusses darstellen (BFH vom 01.10.2024, VIII R 25/21, BStBl. II 2025, 442; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2025 0006).
Der BFH deutet an, dass die Weitergabe von Vermögen und Erträgen von Seiten einer Familienstiftung an die Destinatäre zuerst ertragsteuerrechtlichen und danach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen folgt.
Hinweis:
Bisher war höchstrichterlich klargestellt, dass Vorstände oder Beiräte, die gleichzeitig auch Destinatäre einer Familienstiftung sind, einem Anteilseigner im Sinne der Gewinnausschüttungen gleichzustellen sind. Andere Personen waren bisher offengelassen worden. Jetzt ist höchstrichterlich klargestellt, dass dem Anteilseigner sämtliche Destinatäre gleichgestellt werden, die zum Kreis der nach der Stiftungssatzung begünstigten Personen gehören.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann