FG: 30%ige Pauschalsteuer bei Firmenjubiläum (§ 37b EStG)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

immer wieder wird in Lohnsteuerprüfungen darüber diskutiert, wie viel Pauschalsteuer (§ 37b EStG) bei Einladung von Geschäftskunden abgeführt werden muss. Privatkunden sind nach Auffassung des BFH per se außer Ansatz zu lassen, weil beim Eingeladenen (Zuwendungsempfänger) keine einkommensteuerpflichtige Einnahme vorliegt.

Jetzt hat das Sächsische FG - mit einem Paukenschlag - der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung als zu oberflächlich und rechtswidrig eingestuft (Sächsische FG vom 9.3.2017, 6 K 1201/16).


Beispiel:

Zu einem Firmenjubiläum werden folgende Gäste eingeladen:

- [Typus 1] Neukunde (zur Akquise)

- [Typus 2] Bestandskunde (zur Kontaktpflege)

- [Typus 3] Gegenwarts-Kunde (zeitliche Nähe)

- [Typus 4] Aktiv-Kunde (Einladung ist Gegenstand eines Leistungsaustausches)

Die Pro-Kopf-Kosten sollen dabei 110 € nicht überschreiten (Angemessenheitserfüllung; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Umkehrschluss EStG; voller Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug).

Das Finanzamt wollte - aufgrund des bestehenden Anwendungserlasses - sämtliche Geschäftskunden bei der Berechnung berücksichtigen.

Das Sächsische FG sagt, dass nur die Kunden zu berücksichtigen sind, die zusätzlich zu einem Leistungsaustauschverhältnis (Leistung - Gegenleistung + Sachzuwendung) eingeladen werden. 

1) Damit scheiden (wohl) die Neukunden [Typus 1], Kontaktpflege-Bestandskunden [Typus 2] und Gegenwarts-Kunden [Typus 3] aus der Bemessungsgrundlage der 30%igen Pauschalsteuer aus.

2) Übrig bleiben (wohl) dann nur noch die Aktiv-Kunden [Typus 4]. Nur eine zusätzliche Sachzuwendung führt beim Zuwendungsempfänger zu einer Betriebseinnahme.


Hinweis:

Bei einem Firmenjubiläum ist der sog. Aktiv-Kunde [Typus 4] wohl eher nicht vorstellbar; bei Einladungen zu einem Event (z. B. Einladung zu einem Rennwochenende) wohl eher. 


Quintessenz: In allen noch offen Fällen - auch bereits eingereichte Lohnsteuervoranmeldungen - sollte überlegt werden, ob ein Änderungsantrag (mit Erstattungsantrag in Form einer berichtigten Lohnsteueranmeldung) beim örtlich zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Revision beim BFH einreicht und schlussendlich der BFH über diese Sichtweise entscheiden muss.


Hinweis:

Wurde nach einer Lohnsteuersonderprüfung aufgrund eines heute bestandskräftigen Bescheids die 30%ige Pauschalsteuer entrichtet, kann aufgrund des Sächsischen FG keine Änderung erfolgen, weil eine Rechtsprechung keine neue Tatsache usw. darstellt.


Über weitere Details werden wir im Rahmen der Seminarveranstaltung AKTUELLER STEUERDIALOG  oder bei ZEITSTAERKEN.PLUS ausführlicher berichten.

 

Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann